AGB

  • 1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die Seil schafft Erlebnis GmbH, Peter-Hofmann-Straße 34, 55129 Mainz-Ebersheim (nachfolgend „Betreiber“), betreibt den Kletterwald Marburg, Dammühlenstraße 1, 35041 Marburg (nachfolgend kurz „Kletterwald“ genannt).

Für die Nutzung des Kletterwaldes durch den Nutzer gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Nutzung gültigen Fassung.

(2) Jeder Nutzer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen hat und mit ihnen einverstanden ist. Die Erziehungsberechtigten eines Nutzers unter 18 Jahren erkennen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso an und bestätigen, diese mit dem minderjährigen Nutzer vor der Nutzung der Angebote des Betreibers durchgesprochen zu haben.

  • 2 Benutzungsberechtigung

(1) Die Benutzung des Kletterwaldes ist kostenpflichtig.

(2) Die Preise für die Benutzung ergeben sich aus der jeweiligen gültigen Preisliste und beziehen sich auf die jeweils angegebene Dauer der Nutzung der Anlagen („Kletterzeit“).

(3) Die „Kletterzeit“ besteht aus 30 Minuten Sicherheitseinweisung und drei Stunden Aufenthalt im Kletterwald. Nach 3,5 Stunden ist die Ausrüstung zurückzugeben. Die Nutzung beginnt mit der Einweisung.

(4) Kinder ab vier Jahre dürfen im Kinderparcours klettern. Unter sechs Jahren müssen Kinder im Kinderparcours von einem Erwachsenen beaufsichtigt werden (vom Boden aus). Ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr dürfen Kinder auch hohe Parcours (ab 3m Höhe) mit entsprechender Altersfreigabe begehen. In den hohen Parcours müssen Kinder unter 12 Jahre von einem Erwachsenen begleitet werden. 6-9jährige benötigen eine Begleitperson, die mit durch den Parcours klettert. Ein Erwachsener kann hierbei bis zu 3 Kinder beaufsichtigen. Ab 10 Jahren ist die Begleitung auch vom Boden aus möglich, hierbei kann ein Erwachsener bis zu 6 Kinder begleiten. Die Begleitpersonen, sowohl kletternd als auch am Boden, müssen an der Sicherheitseinweisung teilgenommen haben und tragen dafür Sorge, dass die Kinder stets zusammen klettern und direkt erreichbar bzw. sichtbar sind.

(5) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr dürfen den Klettergarten nur unter Aufsicht eines Erziehungsberechtigten oder einer sonstigen zur Aufsicht befugten volljährigen Person benutzen.

(6) Jugendliche ab der Vollendung des 12. Lebensjahres dürfen den Klettergarten allein nur nach Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten benutzen. Das hierfür ausschließlich zu verwendende Formular ist an der Kasse erhältlich oder kann auf Anfrage per Post oder E-Mail zugesendet werden.

(7) Gruppen von minderjährigen Nutzern müssen von einem volljährigen Gruppenleiter begleitet werden, der zur Aufsicht befugt ist. Dem volljährigen Gruppenleiter obliegt es, vor Nutzung des Klettergartens die Einverständniserklärung aller Erziehungsberechtigten der minderjährigen Gruppenmitglieder einzuholen.

(8) Personen, die an physischen oder psychischen Einschränkungen leiden, die beim Begehen des Kletterwaldes eine Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen darstellen, dürfen die Anlage nicht betreten.

(9) Personen, die ein Körpergewicht von 120 kg überschreiten, dürfen die Anlagen nicht nutzen.

  • 3 Haftung

(1) Die Nutzung der Anlage und des Geländes des Betreibers ist mit Risiken verbunden und erfolgt auf eigene Gefahr, eigenes Risiko und eigene Verantwortung.

(2) Klettern ist als Risikosportart gefährlich und erfordert deshalb ein hohes Maß an Umsicht und Eigenverantwortlichkeit. Der Umfang der Eigenverantwortlichkeit wird insbesondere durch § 4 bestimmt, die jeder Nutzer zu beachten hat.

(3) Jeder Nutzer hat größtmögliche Rücksicht auf die anderen Nutzer zu nehmen und alles zu unterlassen, was zu einer Gefährdung für sich oder Dritte führen könnte. Jeder Nutzer hat damit zu rechnen, dass er durch andere Nutzer oder herabfallende Gegenstände gefährdet werden könnte und hat eigenverantwortlich entsprechende Vorsorge zu treffen.

(4) Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch das Klettern im Kletterwald oder sonst im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Kletterwald entstehen. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (u.a. der Verkehrssicherungspflichten) und/oder bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Betreibers (nebst ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen). In keinem Fall haftet der Betreiber für nicht vorhersehbare oder entfernt liegende Schäden. Die Haftung bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.

(5) Ein Schaden ist unverzüglich und vor dem Verlassen des Kletterwaldes dem Personal zur Niederschrift anzuzeigen.

(6) Eltern und Aufsichtsberechtigte haften für ihre Kinder bzw. die Ihnen anvertrauten Personen. Für Kinder bestehen beim Aufenthalt im Kletterwald und insbesondere beim Klettern besondere Risiken, hinsichtlich derer die Eltern bzw. sonstige Aufsichtsberechtigte eigenverantwortlich Vorsorge zu treffen haben. Kinder sind während ihres gesamten Aufenthalts im Kletterwald zu beaufsichtigen.

Bei Gruppen bestehend aus mehreren Minderjährigen und Schulklassen haben die volljährigen Gruppenleiter dafür einzustehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers von den Gruppenmitgliedern in allen Punkten eingehalten werden.

(7) Auf Garderobe ist selbst zu achten. Bei Verlust oder Diebstahl wird keine Haftung übernommen.

  • 4 Sicherheitsanweisungen und Ausrüstung

(1) Jeder Nutzer muss vor Begehen des Kletterwaldes an der Sicherheitseinweisung teilnehmen.

(2) Vor Begehung muss der Übungsparcours unter Aufsicht eines Mitarbeiters des Kletterwaldes absolviert werden.

(3) Nutzer, die nicht in der Lage sind, die vorgeschriebenen sicherheitstechnischen Regeln zur Selbstsicherung korrekt umzusetzen, müssen auf die Teilnahme im Kletterwald verzichten.

(4) Der Nutzer darf im Parcours zu keiner Zeit ungesichert sein. In den Parcours müssen immer zwei Karabinier im Sicherungsseil eingehängt sein. Beim Umhängen bleibt immer ein Karabiner im Sicherungsseil hängen. Sofern der Parcours über ein durchgängiges Sicherungssystem verfügt, muss der Nutzer sich zu Beginn des Parcours einhängen und diese Sicherung unverändert beibehalten. Bei Unsicherheiten oder Zweifeln hinsichtlich der richtigen Benutzung ist in jedem Fall ein Mitglied des Personals herbeizurufen.

(5) Jede Station darf von max. einer Person gleichzeitig begangen werden. Auf den Podesten (Plattformen) dürfen sich max. drei Personen gleichzeitig aufhalten. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Partnerparcours.

(6) An den Seilabfahrten muss grundsätzlich immer abgebremst werden, um einen starken Aufprall am Ankunftspunkt zu verhindern. Die Seilabfahrten dürfen erst benutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich keine Personen im Ankunftsbereich aufhalten.

(7) Sämtliche Anweisungen und Entscheidungen des Betreibers und/oder Personals sind bindend. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen Anweisungen des Betreibers und/oder Personals können die betreffenden Nutzer ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes von der Nutzung des Kletterwaldes ausgeschlossen werden. Bei Zuwiderhandlungen oder Verstößen gegen Anweisungen des Betreibers und/oder Personals übernimmt der Betreiber keine Haftung für damit verbundene Schäden.

(8) Die ausgeliehene Ausrüstung (Helm, Gurt, Sicherungsleine mit Karabinern), muss nach Anweisung des Betreibers und/oder dessen Personal und entsprechend der Sicherheitseinweisung angelegt und benutzt werden. Sie ist nicht auf andere übertragbar, darf während der Begehung des Kletterwaldes nicht abgelegt werden und muss 3,5 Stunden nach Aushändigung wieder zurückgegeben werden. Etwaige Beschädigungen an der Ausrüstung sind Mitarbeitern sofort anzuzeigen. Mitgebrachte Ausrüstung darf nicht verwendet werden.

(9) Als gesperrt gekennzeichnete Bereiche dürfen nicht betreten, insbesondere auch nicht beklettert werden. Zur Schonung des Waldbodens und zur eigenen Sicherheit ist auf den markierten Wegen zu bleiben.

(10) Bei Begehen des Kletterwaldes dürfen keine Gegenstände mitgeführt werden, die eine Gefahr für den Teilnehmer selbst oder für andere Nutzer am Boden darstellen. Dazu gehören insbesondere Schmuck, Taschen, Trinkflaschen, Rucksäcke, Handys und Kameras.

(11) Nutzer haben angemessene Kleidung und festes Schuhwerk zu tragen. Lange Haare sind zusammenzubinden, um Verletzungen vorzubeugen. Halstücher, Schlauchtücher und Schals dürfen beim Klettern nicht getragen werden.

  • 5 Urheberrechte

(1) Der Betreiber behält sich das Recht vor, während der Benutzung im gesamten Kletterwald Foto-, Film- und Webcam-Aufnahmen zu machen und diese zu Werbe- und Informationszwecken zu verwenden. Nutzer, die damit nicht einverstanden sind, haben dies dem Personal vor Benutzung anzuzeigen.

(2) Das Anfertigen von Foto-, Film- und Webcam-Aufnahmen zu anderen als privaten Zwecken dürfen nur nach Absprache mit dem Betreiber gemacht werden.

  • 6 Hausrecht

(1) Der Betreiber bzw. die für ihn handelnden Personen behalten sich das Recht vor, Personen die sich nicht an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen halten, von der Nutzung des Kletterwaldes auszuschließen.

(2) Der Betreiber übt das Hausrecht aus und behält sich vor, jederzeit den Betrieb aus sicherheitstechnischen Gründen und bei widriger Witterung (Feuer, Sturm, Gewitter, technische Defekte, Unfall etc.) ganz oder zeitweise einzustellen. In diesem Fall erfolgt keine Erstattung des Eintrittspreises.

(3) Der Kletterwald als Teil der Natur ist sauber zu halten und sorgsam zu behandeln. Abfälle sind in die vorhandenen Abfallbehälter zu werfen. Behältnisse aus Glas sind an der Kasse abzugeben oder vom Gelände des Kletterwaldes zu entfernen.

(4) Hunde sind auf dem gesamten Gelände des Kletterwaldes anzuleinen.

(5) In der Kletterausrüstung – und im Wald - besteht absolutes Rauchverbot.

  • 7 Datenschutz

(1) Der Betreiber erhebt nur Daten, die notwendig sind, um die Anlage auf sicherheitstechnischem bestimmten Niveau betreiben zu können. Dies betrifft insbesondere die namentliche Unterzeichnung zur Kenntnisnahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Der Betreiber gibt keine personenbezogenen Daten an Dritte heraus, es sei denn, der Nutzer hat ausdrücklich sein Einverständnis gegeben.

  • 8 Salvatorische Klausel

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.